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Arbeitsrecht: Beendigung und Übertragung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes
Elternzeit kann übertragen werden
Das Bundesarbeitsgericht hat im April 2009 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit nach der Geburt eines weiteren Kindes unterbrechen und an die weitere Elternzeit anhängen kann. Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber den Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers auf Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Der durch die vorzeitige Beendigung verbleibende Elternzeitanteil von bis zu 12 Monaten kann dann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Das bedeutet auf Deutsch, dass der Arbeitgeber nicht nach Gutdünken entscheiden kann, sondern ein Gericht seine Entscheidung überprüfen und ggf. abändern kann.
Ich stehe für eine konkrete Beratung zum Thema Elternzeit gern zur Verfügung.
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 23.04.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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| Sozialrecht: "Reha vor Rente" (02.01.2012) |
| Die gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI bestehende Obliegenheit Versicherter, sich einer medizinischen Reha zu unterziehen, besteht nur unter bestimmten Bedingungen |
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| DGB: Hartz IV weiterhin verfassungswidrig (05.09.2011) |
| Gutachten bestätigen den DGB in seiner Rechtsauffassung, dass die Regelbedarfe im Hartz-IV-System und in der Sozialhilfe weiterhin verfassungswidrig sind |
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| Frohe Weihnachten (20.12.2007) |
| Ich wünsche allen Mandanten frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr |
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| Bafög Betrug (01.09.2007) |
| Höhe der Strafe kann auch von Einlassung im Verwaltungsverfahren abhängen |
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| Fachanwalt für Sozialrecht (09.01.2007) |
| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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Seit Oktober 2005 |
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