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Abfindung- Anrechnung auf Arbeitslosengeld
Oftmals werden für den Verlust des Arbeitsplatzes Abfindungen gezahlt. Dann stellt sich die Frage, ob beim Arbeitslosengeldanspruch eine Sperrzeit eintritt oder die Zahlung zum Ruhen des Anspruchs führt.
Gemäß § 143 a SGB III führt die Abfindung oder eine vergleichbare Zahlung zum Ruhen des Anpruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.
Eine Sperrzeit droht dem Bürger nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wenn er aktiv an dem Arbeitsplatzverlust mitgewirkt hat.
Die Frage, in welchen Fällen die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen darf, ist nicht abschließend geklärt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Sie die Verhängung einer Sperrzeit oder das Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs überprüfen lassen wollen.
Letztes Update 05.10.2005 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006  | 
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| Frohe Weihnachten (20.12.2007) |
| Ich wünsche allen Mandanten frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr |
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| Bafög Betrug (01.09.2007) |
| Höhe der Strafe kann auch von Einlassung im Verwaltungsverfahren abhängen |
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| Fachanwalt für Sozialrecht (09.01.2007) |
| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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