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Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers
Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers
Änderung Kündigungsschutzgesetz § 1a
Seit
dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft
getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber
wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine
Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch
setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus,
dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt
ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die
Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5
Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum
von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Der
neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen
Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die
Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer
seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Für
Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u.
U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der
Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im
Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot" und die tatsächlich zum
Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus.
Letztes Update 01.10.2005 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006  | 
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| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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