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Arbeitsrecht: Abmahnung, was nun?
Welche Reaktion ist zu empfehlen?
Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung, stellt sich die Frage, wie reagiert werden sollte. Welche Möglichkeiten bestehen und welche Reaktion ist taktisch klug? Es gibt mindestens fünf Möglichkeiten zur Reaktion. Beispielsweise kann vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geklagt werden. Rechtsgrundlage sind die §§ 242 und 1004 BGB analog. Häufig ist es taktisch jedoch nicht sinnvoll, diesen Weg zu beschreiten. Denn durch die Klage wird das Verhältnis zum Arbeitgeber - oft ohne Notwendigkeit - belastet.
Es gibt andere Möglichkeiten, wie z.B. die Gegendarstellung, um die Rechte des Arbeitnehmers zu wahren. Je nach Sachverhalt sollte also unterschiedlich auf eine Abmahnung reagiert werden. Was viele Mandanten nicht wissen, ist, dass der Verzicht auf eine Klage gegen die Abmahnung nicht bedeutet, dass diese quasi anerkannt wird.
Ich stehe für eine Beratung und - wenn erforderlich - Ihre Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber gern zur Verfügung.
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 03.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006  | 
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| Frohe Weihnachten (20.12.2007) |
| Ich wünsche allen Mandanten frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr |
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| Bafög Betrug (01.09.2007) |
| Höhe der Strafe kann auch von Einlassung im Verwaltungsverfahren abhängen |
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| Fachanwalt für Sozialrecht (09.01.2007) |
| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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Seit Oktober 2005 |
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