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Arbeitsrecht: Anspruch gegen Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einer "Ausgleichsquittung"
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen der Arbeitgeber - z.B. auf rückständigen Lohn - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann noch geltend machen kann, wenn er dem Arbeitgeber unterschrieben hat, dass "alle Ansprüche abgegolten" sind.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer noch einen Lohnanspruch von ca. 870,- € und diesen auch geltend gemacht. Vom Arbeitgeber erhielt er nur 145,- € ausbezahlt. In einem Schreiben quittierte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Erhalt seiner Arbeitspapiere. Im selben Schreiben bestätigte er, dass "damit alle Ansprüche abgegolten" sind.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer seinen ausstehenden Lohn gleichwohl einklage dürfe, weil im allgemeinen nicht anzunehmen sei, dass jemand ohne weiteres und ohne Gegenleistung auf einen Anspruch verzichten wolle. Dies sei für die Arbeitgeberin auch erkennbar gewesen.
Die Entscheidung zeigt, dass einseitige "Ausgleichsquittungen" vor dem BAG selten Bestand haben. Anders kann es bei zweiseitigen Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sein.
Ich stehe für eine konkrete Beratung oder die Durchsetzung Ihrer Rechte gern zur Verfügung.
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Letztes Update 19.03.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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