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Arbeitsrecht: Arbeit auf einseitigen Abruf durch Arbeitgeber
Bundesverfassungsgericht bestätigt Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2005 festgestellt, dass Arbeitsvertragsklauseln unwirksam sind, wenn sie den Arbeitgeber ermächtigen, Arbeitnehmer nur auf Abruf zu beschäftigen und wenn die Arbeit auf Abruf 25% der regelmäßigen Wochenmindestarbeitszeit übersteigt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Arbeitnehmer sei durch das Grundgesetz geschützt. Im Ergebnis überwiege sein Interesse an einer festen Arbeitszeit und dem damit zusammenhängenden planbaren Einkommen das Interesse des Arbeitgebers an flexiblen Arbeitszeiten.
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 06.02.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006  | 
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| Frohe Weihnachten (20.12.2007) |
| Ich wünsche allen Mandanten frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr |
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| Bafög Betrug (01.09.2007) |
| Höhe der Strafe kann auch von Einlassung im Verwaltungsverfahren abhängen |
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| Fachanwalt für Sozialrecht (09.01.2007) |
| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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Seit Oktober 2005 |
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