Arbeitsrecht: Arbeit auf einseitigen Abruf durch Arbeitgeber
Bundesverfassungsgericht bestätigt Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2005 festgestellt, dass Arbeitsvertragsklauseln unwirksam sind, wenn sie den Arbeitgeber ermächtigen, Arbeitnehmer nur auf Abruf zu beschäftigen und wenn die Arbeit auf Abruf 25% der regelmäßigen Wochenmindestarbeitszeit übersteigt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Arbeitnehmer sei durch das Grundgesetz geschützt. Im Ergebnis überwiege sein Interesse an einer festen Arbeitszeit und dem damit zusammenhängenden planbaren Einkommen das Interesse des Arbeitgebers an flexiblen Arbeitszeiten.
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Letztes Update 06.02.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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