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Arbeitsrecht: Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei einvernehmlicher unwiderruflicher Freistellung?
Aufklärungspflicht über den Wegfall der Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers?
Durch einen Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 5. und 6. Juni 2005 fällt bei der einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers dessen Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Freistellung (des ersten Tages ohne Arbeitsleistung) weg.
Der Beschluss hat zur Folge, dass der Arbeitgeber von der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungspflichtbeiträge für die Dauer der Freistellung entbunden ist. Der Arbeitnehmer muss sich zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig weiter versichern (eine freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich).
Viele Arbeitnehmer haben weder von dem Wegfall der Versicherungspflicht Kenntnis, noch dass die freiwillige Weiterversicherung nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hinweisen muss, sollte er dies schriftlich tun, um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer Schadensersatz geltend macht. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch besteht, ist im konkreten Fall durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Es bleibt abzuwarten, ob der Beschluss der Spitzenverbände zum Wegfall der Versicherungspflicht durch die Rechtsprechung als rechtens angesehen wird. Bis zur gerichtlichen Klärung ist die Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger allerdings zu beachten.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, falls Sie Fragen zum Thema haben, z.B. wenn Sie wissen wollen, unter welchen Voraussetzungen die Versicherungspflicht nicht entfällt.
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