Arbeitsrecht: Beendigung und Übertragung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes

Elternzeit kann übertragen werden

Das Bundesarbeitsgericht hat im April 2009 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit nach der Geburt eines weiteren Kindes unterbrechen und an die weitere Elternzeit anhängen kann. Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber den Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers auf Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Der durch die vorzeitige Beendigung verbleibende Elternzeitanteil von bis zu 12 Monaten kann dann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Das bedeutet auf Deutsch, dass der Arbeitgeber nicht nach Gutdünken entscheiden kann, sondern ein Gericht seine Entscheidung überprüfen und ggf. abändern kann.

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Letztes Update 23.04.2009 | CopyrightŠ Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006 Seite drucken: Arbeitsrecht: Beendigung und Übertragung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Beendigung und Übertragung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes

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