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Arbeitsrecht: Berufsausbildungsverhältnis, Kündigung nach der Probezeit
Die fristlose Kündigung ist nur unter strengen Bedingungen möglich
Das Berufsausbildungsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich unkündbar. Die fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist nur unter sehr strengen Bedingungen möglich. So müssen in der schriftlichen Kündigung die Kündigungsgründe so konkret angegeben werden, dass der Auszubildende die Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen kann. Im übrigen wird die Kündigung um so schwieriger umso länger das Ausbildungsverhältnis dauert. Als wichtiger Grund der Kündigung kommen z.B. Straftaten wie Diebstähle in Betracht. Auch hier muss aber geprüft werden, ob die weitere Ausbildung dem Ausbilder unzumutbar geworden ist.
Ein Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess ist dem Ausbilder in aller Regel verwehrt. Bitte vereinbaren Sie unverzüglich einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt wurde und ich Ihre Rechte prüfen und ggf. durchsetzen soll.
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 13.09.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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| Sozialrecht: "Reha vor Rente" (02.01.2012) |
| Die gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI bestehende Obliegenheit Versicherter, sich einer medizinischen Reha zu unterziehen, besteht nur unter bestimmten Bedingungen |
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| DGB: Hartz IV weiterhin verfassungswidrig (05.09.2011) |
| Gutachten bestätigen den DGB in seiner Rechtsauffassung, dass die Regelbedarfe im Hartz-IV-System und in der Sozialhilfe weiterhin verfassungswidrig sind |
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| Frohe Weihnachten (20.12.2007) |
| Ich wünsche allen Mandanten frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr |
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| Bafög Betrug (01.09.2007) |
| Höhe der Strafe kann auch von Einlassung im Verwaltungsverfahren abhängen |
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| Fachanwalt für Sozialrecht (09.01.2007) |
| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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Statistik: |
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| online: | 1 | | heute: | 61 | | gestern: | 103 | | gesamt: | 281947 |
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Seit Oktober 2005 |
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