Arbeitsrecht: Berufsausbildungsverhältnis, Kündigung nach der Probezeit
Die fristlose Kündigung ist nur unter strengen Bedingungen möglich
Das Berufsausbildungsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich unkündbar. Die fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist nur unter sehr strengen Bedingungen möglich. So müssen in der schriftlichen Kündigung die Kündigungsgründe so konkret angegeben werden, dass der Auszubildende die Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen kann. Im übrigen wird die Kündigung um so schwieriger umso länger das Ausbildungsverhältnis dauert. Als wichtiger Grund der Kündigung kommen z.B. Straftaten wie Diebstähle in Betracht. Auch hier muss aber geprüft werden, ob die weitere Ausbildung dem Ausbilder unzumutbar geworden ist.
Ein Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess ist dem Ausbilder in aller Regel verwehrt. Bitte vereinbaren Sie unverzüglich einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt wurde und ich Ihre Rechte prüfen und ggf. durchsetzen soll.
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Letztes Update 13.09.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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