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Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement bei kranken Arbeitnehmern
Eingliederungsmanagement ist auch bei nichtbehinderten Arbeitnehmern erforderlich
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung darauf hingewiesen, dass nicht nur behinderte, sondern alle Arbeitnehmer Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB XII haben.
Im entschiedenen Fall erkrankte ein Maschinenarbeiter aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Frühjahr 2002 und war durchgängig bis zum Herbst 2004 krank geschrieben. Im Herbst kündigte der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats aus personenbedingten Gründen, weil mit einer Besserung des Gesundheitszustands nicht zu rechnen sei.
Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass in diesem Fall der Arbeitgeber darlegen und beweisen müsse, dass für den Arbeitnehmer kein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen werden könne. Hieran fehle es im entschiedenen Fall, so dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müsse.
Zwar führe der Umstand, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement vor der Kündigung nicht durchgeführt wurde, nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Gleichwohl habe auch der nichtbehinderte Arbeitnehmer nach § 84 SGB XII bei Erkrankung von länger als sechs Wochen Anspruch auf das Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass eine leidensgerechte Umorganisation des Arbeitsplatzes mit der Folge der Reduzierung der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht möglich sei.
Für eine konkrete Beratung zum Thema krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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Letztes Update 06.03.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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Statistik: |
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