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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung einer Altenpflegerin ohne vorherige Abmahnung
Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung ist nur dann entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennbar ist
Einer Altenpflegerin war durch den Seniorenstift ohne Abmahnung gekündigt worden, weil sie den Notarzt nicht darüber informiert hatte, dass einer Heimbewohnerin die untere Zahnprothese fehlte. Erst im Krankenhaus fiel bei dem Absaugen der Patientin auf, dass die Zahnprothese im Rachen steckte.
Die Altenpflegerin hatte eingewandt, dass Bewohner häufig ihre Zahnprothesen nicht tragen. Sie hatte das Fehlen der Prothese deshalb nicht als Anzeichen für einen Notfall verstanden.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Kündigungsschutzklage statt und wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Abmahnung nur dann entbehrlich ist, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennbar und ihm klar ist, dass der Arbeitgeber sein Verhalten keinesfalls dulden wird. Das könne in diesem Fall nicht ohne weiteres angenommen werden, so dass die Kündigung wegen der fehlenden Abmahnung unwirksam sei.
Aktz. Arbeitsgericht Mönchengladbach: 1 Ca 497/10
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Letztes Update 28.02.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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