Arbeitsrecht: Kündigung ohne Abmahnung bei nicht bewilligtem Urlaubsantritt?

Fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt ist in Einzelfällen zulässig

In Einzelfällen kann das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Hierauf hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es auf den konkreten Fall an, ob die Kündigung nach einer Selbstbeurlaubung nur mit oder auch ohne Abmahnung zulässig ist.

Grundsätzlich ist bei vertragswidrigem Verhalten, wozu auch die "Selbstbeurlaubung" ohne Zustimmung des Arbeitgebers gehört, allerdings eine vorherige Abmahnung erforderlich, die in vielen Fällen fehlt. In der Folge ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Bitte beachten Sie die Frist von drei Wochen, innerhalb derer Sie gegen eine Kündigung Ihres Arbeitgebers vorgehen müssen.

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Letztes Update 16.02.2007 | CopyrightŠ Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006 Seite drucken: Arbeitsrecht: Kündigung ohne Abmahnung bei nicht bewilligtem Urlaubsantritt?| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Kündigung ohne Abmahnung bei nicht bewilligtem Urlaubsantritt?

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