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Arbeitsrecht: Kündigung wegen Arbeitsunfall unwirksam
Die krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich nur bei negativer Gesundheitsprognose wirksam
Von der Frage, ob der Arbeitgeber während einer Erkrankung des Arbeitnehmers kündigen darf, ist die Frage zu unterscheiden, ob wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers die Kündigung ausgesprochen werden darf. Grundsätzlich ist die Kündigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat aber zum Schutz des Arbeitnehmers hohe Anforderungen an die krankheitsbedingte Kündigung gestellt.
Voraussetzung der Kündigung ist immer die sog. negative Gesundheitsprognose. Der Arbeitgeber muss aufgrund von Tatsachen im Zeitpunkt der Kündigung davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer im bisherigen Umfang weiter/erneut krank sein wird.
Zuletzt hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Kündigung ohne eine solche negative Gesundheitsprognose unwirksam ist. Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalls krank geschrieben, ohne dass Grund zu der Annahme bestand, der Arbeitnehmer würde erneut im gleichen Umfang krank geschrieben werden müssen.
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 02.02.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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| Sozialrecht: "Reha vor Rente" (02.01.2012) |
| Die gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI bestehende Obliegenheit Versicherter, sich einer medizinischen Reha zu unterziehen, besteht nur unter bestimmten Bedingungen |
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| DGB: Hartz IV weiterhin verfassungswidrig (05.09.2011) |
| Gutachten bestätigen den DGB in seiner Rechtsauffassung, dass die Regelbedarfe im Hartz-IV-System und in der Sozialhilfe weiterhin verfassungswidrig sind |
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| Ich wünsche allen Mandanten frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr |
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| Höhe der Strafe kann auch von Einlassung im Verwaltungsverfahren abhängen |
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| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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