Arbeitsrecht: Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

Zeitpunkt der Mitteilung der Schwerbehinderung an den Arbeitgeber

Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Eine gesetzliche Regelung, wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung mitteilen muss, damit er diesen Sonderkündigungsschutz hat, fehlt.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Mitteilung der Schwerbehinderung an den Arbeitgeber regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erforderlich. Ohne diese Mitteilung verliert der Arbeitnehmer in der Regel seinen Sonderkündigungsschutz.

Eile ist geboten, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber unverzüglich über den gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft informiert werden. 

Aus taktischen und rechtlichen Gründen (Verlust von Ansprüchen) sollte die Schwerbehinderteneigenschaft im Normallfall nicht erst nach Erhalt einer Kündigung offen gelegt werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn ich Ihnen in der hier beschriebenen Rechtsfrage weiter helfen kann.

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Letztes Update 16.02.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006 Seite drucken: Arbeitsrecht: Kündigungsschutz von Schwerbehinderten| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

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