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Arbeitsrecht: Kein Anspruch des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München
In einem jetzt veröffentlichten Urteil aus März 2009 hat das Landesarbeitsgericht München bekräftigt, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge erstatten muss, wenn der Arbeitgeber vorher vergessen hatte, diese vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen.
Hintergrund ist die Regelung in § 28 g Satz 2 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber im Regelfall aber nur durch Abzug vom Bruttolohn geltend machen. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist ein solcher Lohnabzug nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber hat dann im Regelfall die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen, wenn er die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge aufgrund eines Versehens nicht vorher vom Bruttolohn abgezogen hat.
Wenn Sie eine arbeitsrechtliche Beratung wünschen, stehe ich hierfür gern zur Verfügung.
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Letztes Update 28.09.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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