Arbeitsrecht: Keine Kündigung per sms

Auch Aufhebungsvertrag per sms unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass eine Kündigung per sms ebenso unwirksam ist wie ein Aufhebungsvertrag, der mittels wechselseitiger sms vereinbart wird. Das Landesarbeitsgericht weist darauf hin, dass die Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB schriftlich erfolgen müssen. Eine sms sei nicht "schriftlich" im Sinne des § 126 BGB, in dem die Anforderungen an die Schriftform geregelt sind.

Zu beachten ist, dass sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter besonderen Umständen nicht auf die Unwirksamkeit berufen dürfen, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls als treuwidrig erscheint. Ich berate und vertrete Sie gern im Arbeitsrecht und bilde mich auf diesem Gebiet regelmäßig fort, um meinen Mandanten eine Beratung auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zu bieten.

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Letztes Update 06.12.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Arbeitsrecht: Keine Kündigung per sms| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Keine Kündigung per sms

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