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Arbeitsrecht: Kosten der Kinderbetreuung eines Betriebsratsmitgliedes
Ein Betriebratsmitglied kann Kosten der Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber erstattet verlangen, wenn die Betriebsratsaufgaben sonst nicht erfüllt werden können
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juni 2010 entschieden. Im Sachverhalt war die alleinerziehende Mutter von zwei 11 und 12 Jahre alten Kindern und einem weiteren volljährigen Kind als Betriebsratsmitglied zu einer vom Arbeits- und Wohnort 500 km entfernten mehrtägigen Sitzung des Gesamtbetriebsrats und der sich anschließenden Betriebsräteversammlung gefahren.
Eine Betreuung der minderjährigen Kinder durch Familienangehörige war nicht möglich. Auch die volljährige Tochter weigerte sich, die Betreuung zu übernehmen. Daraufhin engagierte die Mutter eine Tagesmutter und vereinbarte eine Tagespauschale für die Betreuung von 30,- € je Kind. Insgesamt entstanden Kosten in Höhe von 600,- €.
Das BAG gab dem Antrag auf Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber letztinstanzlich statt und verwies auf die §§ 40, 53, 78 BetrVG und Artikel 6 des Grundgesetzes. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsratsmitglieds sei nicht anders möglich gewesen, als durch die Organisation einer angemessenen Fremdbetreuung der Kinder.
Das Gericht wies dabei allerdings deutlich darauf hin, dass Arbeitgeber grundsätzlich keine Kosten erstatten müssen, die im Bereich des Privatlebens entstehen. Ausnahmsweise bejahte es hier die Erstattungspflicht, weil das Betriebsratsmitglied anders seiner gesetzlichen Pflicht zur Erfüllung der Betriebsratsaufgabe nicht hätte nachkommen können.
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Letztes Update 16.05.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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