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Arbeitsrecht: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zur Zeitarbeit und zum Arbeitslohn des Leiharbeitnehmers
Heute ist die Pressemitteilung des BAG veröffentlicht: Die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen finden keine Anwendung auf den Equal Pay Anspruch
In seiner Pressemitteilung berichtet das Bundesarbeitsgericht über sein heutiges Urteil, Aktz.: 5 AZR 7/10. Danach sind die Ausschlussfristen des Entleiherbetriebs auf den Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers nicht anzuwenden, wenn der Leiharbeitnehmer seinen "Equal Pay" Anspruch für die vergangenen Jahre durchsetzen will.
Im entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Nur der Tarifvertrag der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs enthielt eine solche Frist. Hieran ist der Leiharbeitnehmer nach dem heutigen Urteil aber nicht gebunden.
Damit stärkt das BAG im Anschluss an seinen Beschluss vom 14.12.2010 zur Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Nachzahlung einer höheren Vergütung für die vergangenen Jahre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 -
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 23.03.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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