Arbeitsrecht: Prozesskostenhilfe ist bei Kündigungsschutzklage auch für den allgemeinen Feststellungsantrag zu bewilligen

Bei ausreichernder Begründung muss auch für den sog. "Schleppnetzantrag" Prozesskostenhilfe bewilligt werden

In Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht sollte der Anwalt des gekündigten Arbeitnehmers regelmäßig den zusätzlichen Antrag stellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen als der angegriffenen Kündigung beendet ist. Es handelt sich hierbei um den sog. "Schleppnetzantrag", mit dem vermieden werden soll, dass zwar die Klage gegen die Kündigung gewonnen wird, das Arbeitsverhältnis aber wegen einer erneuten Kündigung beendet ist.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch für diesen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn der Anwalt den Antrag ausreichend begründet. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung sofort tätig werden müssen, da die Klagfrist gegen eine Kündigung schon nach 3 Wochen abläuft. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn ich Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertreten und ggf. Prozesskostenhilfe beantragen soll.

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Letztes Update 23.03.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006 Seite drucken: Arbeitsrecht: Prozesskostenhilfe ist bei Kündigungsschutzklage auch für den allgemeinen Feststellungsantrag zu bewilligen| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Prozesskostenhilfe ist bei Kündigungsschutzklage auch für den allgemeinen Feststellungsantrag zu bewilligen

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