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Arbeitsrecht: Rückforderung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz
Rückforderung durch den Arbeitgeber / Dienstherren nicht immer möglich
Wenn der Arbeitgeber nachträglich bemerkt, dass er den Familienzuschlag gezahlt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür schon in der Vergangenheit weggefallen sind, fordert er den zu viel gezahlten Betrag in der Regel vom Arbeitnehmer zurück. Nicht immer ist er hierzu aber berechtigt. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer den Familienzuschlag bereits verbraucht hat, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 27.04.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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| Sozialrecht: "Reha vor Rente" (02.01.2012) |
| Die gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI bestehende Obliegenheit Versicherter, sich einer medizinischen Reha zu unterziehen, besteht nur unter bestimmten Bedingungen |
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| DGB: Hartz IV weiterhin verfassungswidrig (05.09.2011) |
| Gutachten bestätigen den DGB in seiner Rechtsauffassung, dass die Regelbedarfe im Hartz-IV-System und in der Sozialhilfe weiterhin verfassungswidrig sind |
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| Frohe Weihnachten (20.12.2007) |
| Ich wünsche allen Mandanten frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr |
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| Bafög Betrug (01.09.2007) |
| Höhe der Strafe kann auch von Einlassung im Verwaltungsverfahren abhängen |
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| Fachanwalt für Sozialrecht (09.01.2007) |
| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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Statistik: |
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| online: | 1 | | heute: | 61 | | gestern: | 103 | | gesamt: | 281947 |
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Seit Oktober 2005 |
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