Arbeitsrecht: Rückforderung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz

Rückforderung durch den Arbeitgeber / Dienstherren nicht immer möglich

Wenn der Arbeitgeber nachträglich bemerkt, dass er den Familienzuschlag gezahlt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür schon in der Vergangenheit weggefallen sind, fordert er den zu viel gezahlten Betrag in der Regel vom Arbeitnehmer zurück. Nicht immer ist er hierzu aber berechtigt. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer den Familienzuschlag bereits verbraucht hat, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.



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Letztes Update 27.04.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Arbeitsrecht: Rückforderung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Rückforderung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz

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