Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Urteil des EUGH vom 20.01.2009

Der Europäische Gerichtshof hat am 20. Januar 2009 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht genommenen Jahresurlaubs hat, wenn er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt ist und deswegen keinen Urlaub nehmen kann. Die Abgeltung müsse in der Höhe des normalen Verdienstes gezahlt werden, also dem Lohn entsprechen, der normalerweise während des bezahlten Erholungsurlaubes weitergezahlt wird.

Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des Jahresurlaubs, wenn er diesen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann. Nach deutschem Arbeitsrecht galt bislang allerdings, dass der Arbeitgeber die Abgeltung nicht zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer, in dem Zeitraum, in dem normalerweise der Jahresurlaub hätte genommen werden müssen (also bis zum Ende des Jahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im März des Folgejahres), arbeitsunfähig erkrankt ist. Denn die Urlaubsabgeltung sei ein Ersatz für nicht genommenen Urlaub. Urlaub könne aber während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden.

Diese Praxis hat der EUGH nun gekippt, so dass der Abgeltungsanspruch auch besteht, wenn der Urlaub wegen Erkrankung eigentlich nicht genommen werden könnte. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Sie eine Beratung zum Thema benötigen oder ich Sie anwaltlich vertreten soll.




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Letztes Update 21.01.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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