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Arbeitsrecht: Verspätete Klage vor dem Arbeitsgericht gegen Befristung des Arbeitsvertrags
Das BAG hat entschieden, dass die verspätete Entfristungsklage nachträglich zugelassen werden muss, wenn sie auf dem Postweg verloren geht
In seiner Entscheidung vom 06.10.2010 weist das Bundesarbeitsgericht auf § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hin. Danach muss der Arbeitnehmer zwar innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses die Klage auf Entfristung vor dem Arbeitsgericht erheben, wenn er geltend machen will, dass die Befristung unwirksam ist (sog. Befristungskontrollklage).
Nach § 17 S. 2 TzBfG in Verbindung mit § 5 Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitsgericht allerdings auch die verspätete Klage auf Antrag des Klägers zulassen, wenn er trotz aller Sorgfalt daran gehindert war, die Klage fristgerecht zu erheben und den Zulassungsantrag binnen 2 Wochen nach "Behebung des Hindernisses" stellt.
Im entschiedenen Fall war dem Kläger, bzw. seinem Anwalt ca. 3 Wochen nach Fristablauf aufgefallen, dass die rechtzeitig erhobene, ordnungsgemäß adressierte Klage durch die Post nicht zugestellt worden war. Der Anwalt stellte sofort den Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage. Die Klage musste zugelassen werden. Das Fristversäumnis war geheilt.
Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 08.03.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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| Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist zunächst - vereinfacht dargestellt -, dass die Kinder in Deutschland, in der EU oder im Raum des EWR wohnen. |
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| Die gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI bestehende Obliegenheit Versicherter, sich einer medizinischen Reha zu unterziehen, besteht nur unter bestimmten Bedingungen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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