Arbeitsrecht: Vorsicht bei unwiderruflicher Freistellung im Aufhebungsvertrag oder in der Kündigung

Zu den Folgen der widerruflichen und unwiderruflichen Freistellung

Häufig stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung oder in einem Aufhebungsvertrag unwiderruflich von der Arbeit frei. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, bzw. dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Arbeitslohn hat, ohne arbeiten zu müssen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig nicht frei stellen kann. Denn der Arbeitnehmer hat nicht nur den Anspruch auf Lohnzahlung, sondern auch auf Beschäftigung, den im Wege der Klage, evtl. einstweiligen Verfügung geltend machen kann.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit nach derzeitiger Rechtslage zum Wegfall des Sozialversicherungsschutz (Krankenversicherung, Rentenversicherung etc.)führt. Die nur widerrufliche Freistellung hat dagegen Nachteile für den Arbeitgeber, da sie z.B. nicht zum Erlöschen des Urlaubanspruchs des Arbeitnehmers führt.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, bzw. die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages führt zu so vielen arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Folgen, dass vor Unterzeichnung immer eine anwaltliche Beratung erfolgen sollte.



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Letztes Update 16.02.2007 | CopyrightŠ Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006 Seite drucken: Arbeitsrecht: Vorsicht bei unwiderruflicher Freistellung im Aufhebungsvertrag oder in der Kündigung| Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Vorsicht bei unwiderruflicher Freistellung im Aufhebungsvertrag oder in der Kündigung

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