Beendigung bzw. Verlängerung eines Ausbildungsverhältnisses
Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das
Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht
der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung,
so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der
Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht,
so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In
einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine
Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb sein
Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch
erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsende mit.
"Der
Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht
mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit
ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.
Macht der Auszubildende einen während des
Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung
allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend,
verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich
erklärt wird", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Ob ein
Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich
nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist
ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen
der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss,
innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die
Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen
Ausbildungsbetrieb fortführen will. Im oben beschriebenen Fall
entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht
unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Auszubildende
daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des
Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03)
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