Beratung zur Rente: Erwerbsminderung bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer LeistungsbehinderungDas BSG hat im Oktober 2011 erneut entschieden, dass Versicherte trotz Leistungsvermögens von täglich 6 Stunden Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben könnenIm entschiedenen waren medizinische Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versicherte noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne. Das Thüringer Landessozialgericht entschied deshalb als Berufungsgericht, dass der Kläger keinen Rentenanspruch habe. Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) als fehlerhaft aufgehoben. Vor diesem Hintergrund haben Versicherte selbst dann einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn ein sog. "Katalogfall" aus der Rechtsprechung des BSG vorliegt oder wenn bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen eine "besondere spezifische Leistungsbehinderung" oder eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt und die Rentenversicherung dem Versicherten keine konkrete Berufstätigkeit mit ihren das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen benennen kann. Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihrer Vertretung gegen die Deutsche Rentenversicherung gern zur Verfügung. Meine Mitarbeiterinnen vereinbaren mit Ihnen unter Tel. 030 694 04 44 gern einen kurzfristigen Besprechungstermin in meiner Kanzlei in Berlin-Schöneberg am Victoria-Luise-Platz. Alle Neuigkeiten im Überblick |