Beratung zur Rente: Erwerbsminderung bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderung

Das BSG hat im Oktober 2011 erneut entschieden, dass Versicherte trotz Leistungsvermögens von täglich 6 Stunden Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben können

Im entschiedenen waren medizinische Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versicherte noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne. Das Thüringer Landessozialgericht entschied deshalb als Berufungsgericht, dass der Kläger keinen Rentenanspruch habe. Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) als fehlerhaft aufgehoben.

Das BSG betont, dass es für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI entscheidend ist, "ob der Versicherte mit seinem individuellen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen Tätigkeiten ausüben kann, mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen ist [...]"

Vor diesem Hintergrund haben Versicherte selbst dann einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn ein sog. "Katalogfall" aus der Rechtsprechung des BSG vorliegt oder wenn bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen eine "besondere spezifische Leistungsbehinderung" oder eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt und die Rentenversicherung dem Versicherten keine konkrete Berufstätigkeit mit ihren das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen benennen kann.

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Letztes Update 18.01.2012 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Beratung zur Rente: Erwerbsminderung bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderung| Seite einem Freund senden: Beratung zur Rente: Erwerbsminderung bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderung

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