Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb
oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber
übergeht. Folglich tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten
aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein.
Haftung: Der bisherige Arbeitgeber haftet – neben dem neuen Inhaber –
für Verpflichtungen aus dem Betriebsübergang, soweit sie vor dem
Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr
nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenem Teil ihres Bemessungszeitraums
entspricht. Diese Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
Informationspflicht: Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber
hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in
Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den
Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Widerspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der
Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann entweder
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt
werden.
Kündigung: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des
Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das
Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt
unberührt.
Zuordnung der betroffenen Arbeitsverhältnisse: Wird nicht
der ganze Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger
Bereich übernommen, kommt es nach einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem
übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein
Arbeitsverhältnis entsprechend der oben aufgeführten Bedingungen auf
den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der
Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der
Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen
Dritten übertragen wird. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 – 8 AZR 446/02)
Übernahme der Betriebsorganisation: In einem weiteren Urteil
entschieden die Bundesrichter, dass ein Betriebs- oder
Betriebsteilübergang voraussetzt, dass der Erwerber die vorhandene
betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert
weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen
Einheit ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene
Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. (BAG-Urt.
v. 25.9.2003 – 8 AZR 421/02)
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