Betriebsübergang

Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Folglich tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Haftung: Der bisherige Arbeitgeber haftet – neben dem neuen Inhaber – für Verpflichtungen aus dem Betriebsübergang, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenem Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Diese Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

Informationspflicht: Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Widerspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann entweder gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Kündigung: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Zuordnung der betroffenen Arbeitsverhältnisse: Wird nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis entsprechend der oben aufgeführten Bedingungen auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 – 8 AZR 446/02)

Übernahme der Betriebsorganisation: In einem weiteren Urteil entschieden die Bundesrichter, dass ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang voraussetzt, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 – 8 AZR 421/02)
Arbeitsrecht
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Aufklärungspflicht über den Wegfall der Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers?
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Zu den Folgen der widerruflichen und unwiderruflichen Freistellung
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Fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt ist in Einzelfällen zulässig
Arbeitsrecht: Kündigung wegen Arbeitsunfall unwirksam
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Wann ist eine sog. Änderungsklausel wirksam?
Arbeitsrecht: Arbeit auf einseitigen Abruf durch Arbeitgeber
Bundesverfassungsgericht bestätigt Bundesarbeitsgericht
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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Installation einer Anonymisierungssoftware
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Wirksamkeit von Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2005 zu Formulararbeitsverträgen
Ausbildungsverhältnis
Beendigung bzw. Verlängerung eines Ausbildungsverhältnisses
Elternzeit
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Gehaltserhöhung
Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers über Gehaltserhöhung
Schwangerschaft
Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Kündigungsform
Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung
Anzeigepflicht bei Massenentlassung
Urteil des EuGH zur Anzeigepflicht aufgrund von Massenentlassungen
Kündigung des Arbeitsverhältnis
Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Betriebliche Übung - Gehaltserhöhung
Gehaltserhöhung bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber – betriebliche Übung
Selbstständige Tätigkeit und Handwerksrolle
Eintragung von Selbstständigen in Handwerksrolle erleichtert
Kündigung des Arbeitsverhältnis
Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Befristetes Arbeitsverhältnis
Sachgründe für eine Befristung
Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers
Änderung Kündigungsschutzgesetz § 1a
Minijob
Die Rechte geringfüg Beschäftigter



Letztes Update 01.10.2005 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Betriebsübergang| Seite einem Freund senden: Betriebsübergang

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