Betriebsverfassungsrecht: Anspruch des Ersatzmitglieds auf Schulung

Auch das Ersatzmitglied kann Anspruch auf Grundlagenschulung haben

Nach einem im Januar veröffentlichten Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hat das Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG) eines einköpfigen Betriebsrates dann Anspruch auf eine (ggf. ortsnahe) Grundlagenschulung, wenn eine nachvollziehbare Prognose des Betriebsrates ergibt, dass zukünftig häufiger Vertretungsfälle zu erwarten sind. Zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates sei in diesem Fall der Anspruch auf Schulung zu bejahen, selbst wenn das Ersatzmitglied zuvor nicht schon einmal nachrücken musste.

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Letztes Update 24.03.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Betriebsverfassungsrecht: Anspruch des Ersatzmitglieds auf Schulung| Seite einem Freund senden: Betriebsverfassungsrecht: Anspruch des Ersatzmitglieds auf Schulung

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