Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme an Mobbing SeminarNach LAG Hamm müssen Anzeichen vorliegen, dass Mitarbeiter Mobbing ausgesetzt sindDas LAG Hamm hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass die Erforderlichkeit iSd § 37 Abs. 6 BetrVG zur Teilnahme an einem Mobbing Workshop voraussetzt, dass erste Anzeichen für das systematische Schikanieren eines Mitarbeiters vorliegen. Es muss also schon eine betriebliche Konfliktlage eingetreten sein. Andere Gerichte haben gegenteilig entschieden: Die auf einem Mobbing Seminar vermittelten Kenntnisse behandeln stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates, so dass er gerade keinen aktuellen betriebsbezogenen Anlass darlegen muss. Alle Neuigkeiten im Überblick |