Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme an Mobbing Seminar

Nach LAG Hamm müssen Anzeichen vorliegen, dass Mitarbeiter Mobbing ausgesetzt sind

Nach § 37 Abs. 2 i.V.m. Absatz 6 hat ein Betriebsratsmitglied das Recht, an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung teilzunehmen, ohne dass ihm für diese Zeit das Gehalt gestrichen wird.  

Das LAG Hamm hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass die Erforderlichkeit iSd § 37 Abs. 6 BetrVG zur Teilnahme an einem Mobbing Workshop voraussetzt, dass erste Anzeichen für das systematische Schikanieren eines Mitarbeiters vorliegen. Es muss also schon eine betriebliche Konfliktlage eingetreten sein.
 
Andere Gerichte haben gegenteilig entschieden: Die auf einem Mobbing Seminar vermittelten Kenntnisse behandeln stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates, so dass er gerade keinen aktuellen betriebsbezogenen Anlass darlegen muss.

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Letztes Update 20.04.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme an Mobbing Seminar| Seite einem Freund senden: Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme an Mobbing Seminar

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