Betriebsverfassungsrecht: Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Welche Folge hat der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das AGG?

Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot gemäß AGG verstoßen, unwirksam. Zu diesen Vereinbarungen gehören auch Betriebsvereinbarungen. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Betriebsvereinbarung diskriminierende Wirkung hat? Welche Ansprüche haben z.B. jüngere Beschäftigte, die dadurch benachteiligt werden, dass allen Beschäftigten des Betriebes, die 50 Jahre oder älter sind, ein jährlicher Mehrurlaub von drei Tagen zusteht?

Noch gibt es keine einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage. Es gibt aber starke Tendenzen in der Literatur, im Falle einer Benachteiligung allen Beschäftigten das zu gewähren, was nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung nur einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten zugesprochen werden sollte. Zur Begründung verweist die Literatur auf die Rechtsprechung des EuGH und BAG zur "Angleichung nach oben". Für eine weitere Beratung zu dieser Frage stehe ich gern zur Verfügung.



Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 24.03.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Betriebsverfassungsrecht: Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz| Seite einem Freund senden: Betriebsverfassungsrecht: Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Zurück zur Startseite