Zur Wahl, Rechtsstellung und den Aufgaben des Betriebsrats
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern wird ein Betriebsrat gebildet. Wahlberechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Wählbar ist grundsätzlich, wer mindestens 18 Jahre alt ist und mindestens seit sechs Monaten dem Betrieb angehört.
In großen Unternehmen bestehen regelmäßig Betriebsräte. In kleinen Unternehmen ist das nicht der Fall. Die erstmalige Gründung eines Betriebsrates stellt die Beschäftigten häufig vor rechtliche und organisatorische Fragen, so dass von einer Betriebsratswahl abgesehen wird. Dabei besteht für kleinere Betriebe ein vereinfachtes Wahlverfahren gemäß § 14a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei Fragen können Gewerkschaften oder auf das Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Anwälte helfen.
Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber; § 20 Abs. 3 BetrVG. Eine Kürzung des Gehaltes wegen der Teilnahme an einer Betriebsratswahl kommt nicht in Betracht. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden gemäß § 13 BetrVG alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
Ist der Betriebsrat gebildet, hat er umfangreiche Mitwirkungsrechte im Betrieb in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes hat er Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bezahlte Grundlagenschulung im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht von ca. insgesamt sechs Wochen.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates reichen von dem bloßen Recht auf Information, Anhörung und Beratung über Vetorechte bis hin zu echter Mitbestimmung, bzw. zum Initiativrecht. Viele Mitbestimmungsrechte sind in § 87 BetrVG geregelt.
Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat für die ihm obliegenden Aufgaben bei Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei zu stellen, ohne dass der Betriebsrat vorher jeweils eine Genehmigung einholen muss. Der Betriebsrat muss trotz der Freistellung genauso in höhere Positionen/Gehaltsstufen aufrücken, wie ihm vergleichbare Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig und nicht vermögensfähig. Er kann deshalb auch kein Schuldner von Schadensersatzansprüchen sein. Eine Haftung der Betriebsratsmitglieder kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn sie im Namen des Betriebsrates außerhalb der im BetrVG geregelten Bereiche tätig geworden sind.
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Anspruch von Syndikusanwälten, die Mitglied im Versorgungswerk sind, von der Versicherungspflicht in der BfA (Deutsche Rentenversicherung Bund) befreit zu werden