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Eheähnliche Lebensgemeinschaft bei Arbeitslosengeld II (Alg II)
Anrechnung von Einkommen des Partners
Für den Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II kann es darauf ankommen, ob der "Partner" des Hilfebedürftigen Einkommen erzielt, welches nach § 9 Abs. 2 SGB II auf den Zahlungsanspruch des Hilfebedürftigen anzurechnen ist.
Deshalb ist fraglich, wer "Partner" des Hilfebedürftigen ist (so dass eine "Bedarfsgemeinschaft" vorliegt) und wer kein solcher "Partner" ist.
Partner ist nach § 7 Abs. 3 SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in "eheähnlicher Gemeinschaft" lebt.
Während nach früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" bereits bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bejaht wurde, liegt eine solche nach dem Bundesverfassungsgericht nur vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Die Bindungen der Partner müssen nach dieser Rechtsprechung verfestigt sein, so z.B. durch die Betreuung gemeinsamer Kinder oder die Befugnis, über das Vermögen des anderen zu verfügen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, sollte Ihnen zu Unrecht Einkommen Ihres Partners auf den Arbeitslosengeld II - Anspruch angerechnet werden.
Letztes Update 04.10.2005 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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| Sozialrecht: "Reha vor Rente" (02.01.2012) |
| Die gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI bestehende Obliegenheit Versicherter, sich einer medizinischen Reha zu unterziehen, besteht nur unter bestimmten Bedingungen |
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| Bafög Betrug (01.09.2007) |
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| Fachanwalt für Sozialrecht (09.01.2007) |
| Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mir im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen |
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| Direktversicherung (01.10.2005) |
| Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig |
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Seit Oktober 2005 |
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