Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der
Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden
arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit
zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen
einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit.
Zu
den Voraussetzungen gehören, dass
•der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in
Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt;
•das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder
Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht;
•die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens
drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
verringert werden soll;
•dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt
wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu
entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit
befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat,
dieses noch während der Elternzeit nachholen kann. Die Richter kamen zu
der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die
Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe
der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu
beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige
Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch
genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit)
beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit
jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre
Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare
Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann
sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe
berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)
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