Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers über Gehaltserhöhung
Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung
erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom
Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.
Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie
zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie
verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung
des Vertragspartners darstellt.
Der Arbeitnehmer bedarf der Auskunft,
um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können und kann
sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen.
Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im
Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und
stellt keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber dar. Ferner
greift das Gebot der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber Leistungen
nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer
abstrakten Regelung gewährt.
Von einer solchen Regelung darf er
Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Vergütet ein
Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat
der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist,
wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der von der
Gehaltserhöhung ausgeschlossene Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der
Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber
vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. (BAG-Urt. v.
1.12.2004 – 5 AZR 664/03)
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