Internet und Urheberrecht: Abmahnung wegen Verkauf nachgeahmter Möbel
Ich vertrete Mandanten, die im Internet als Privatverkäufer ihre privaten Möbel zum Verkauf angeboten haben. Dabei wurde auch ein Foto des entsprechenden Möbels in das Internet gestellt. Die Mandanten wussten zwar, dass es sich nicht um ein Original Bauhaus-Möbelstück handelte. Allerdings haben sie hierauf beim Verkauf auch hingewiesen. In der Folge erhielten sie eine Abmahnung einer Großkanzlei, mit der Aufforderung das Angebot sofort einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Darüber hinaus sollte Schadensersatz geleistet, das Möbelstück zwecks Vernichtung herausgegeben und die Anwaltskosten der Gegenseite von knapp 2.000,- € beglichen werden. Solche Abmahnungen sollten nicht ohne anwaltliche Überprüfung beantwortet werden. Es gibt im Urheberrecht eine Vielzahl von Stolpersteinen. So besteht z.B. der Vernichtungsanspruch gegen den Verletzer nur dann, wenn er Eigentümer oder Besitzer des sog. Vervielfältigungsstücks ist. Oft sind auch die strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzuändern. Für eine Beratung oder Ihre Vertretung gegen den Abmahnenden stehe ich gern zur Verfügung. Alle Neuigkeiten im Überblick |