Internetrecht: Abmahnung durch Wettbewerber wegen Verkauf nachgeahmter Produkte im Internet

Verkauf nachgeahmter Produkte ist nur unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig

Die Nachahmung fremder Produkte und Leistungen ist dem Wettbewerb immanent. Im Wettbewerbsrecht gilt der sog. Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Der Verkauf nachgeahmter Produkte verstößt deshalb nur unter bestimmten Bedingungen gegen das Wettbewerbsrecht. So darf der Kunde z.B. nicht darüber getäuscht werden, das es sich nicht um ein Originalprodukt handelt. Weiterhin dürfen keine sog. Sonderschutzrechte am Originalprodukt, wie z.B. Gebrauchsmusterrechte, bestehen.

Wenn Sie eine Abmahnung eines Wettbewerbers wegen des Verkaufs nachgeahmter Produkte erhalten, sollten Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Oft ist eine Irreführung der potentiellen Kunden gar nicht gegeben oder es werden Sonderschutzrechte am Originalprodukt behauptet, die so nicht bestehen.

Zu beachten ist auch, dass der Verkäufer wettbewerbswidrig hergestellter Produkte nicht unbedingt selbst gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen muss. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

In einem aktuellen Fall konnte ich für den Mandanten erreichen, dass die gegnerische Partei die durch sie erhobene Klage zurücknimmt und weitere Abmahnungen ausgeschlossen werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn ich Ihre Rechte nach Erhalt einer Abmahnung prüfen und durchsetzen soll.




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Letztes Update 03.08.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Internetrecht: Abmahnung durch Wettbewerber wegen Verkauf nachgeahmter Produkte im Internet| Seite einem Freund senden: Internetrecht: Abmahnung durch Wettbewerber wegen Verkauf nachgeahmter Produkte im Internet

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