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Internetrecht: Abmahnung und Anwaltsgebühren bei filesharing
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 zur Tauschbörsennutzung
Am 23.12.2009 hat das OLG Köln entschieden, dass Eltern ihrer Kontrollpflicht gegenüber ihren 10 und 13 Jahre alten Kindern bei der Nutzung des Internet nicht genügend nachkommen, wenn sie pauschal den Download von Dateien aus dem Internet und die Nutzung von Tauschbörsen verbieten.
Andere Gerichte hatten bereits vorgegeben, dass in Familien jedem minderjährigen Internetnutzer ein eigenes Benutzerkennwort zugewiesen werden und eine Firewall die Nutzung der gängigen Filesharing Programme wirksam unterbinden sollte. Anderenfalls sollen Internetanschlussinhaber für Ihre Kinder im Wege der Störerhaftung verschuldensunabhängig für Anwaltskosten der Rechteinhaber haften.
Aus dem Urteil sollte nicht gefolgert werden, dass Eltern zukünftig immer die mit Abmahnungen geltend gemachten Anwaltskosten zahlen müssen. Es gibt viele Argumente, die gegen eine Zahlungspflicht sprechen. In den vergangenen Wochen haben Gerichte mehrfach durch Abmahnkanzleien eingeklagte Anwaltsgebühren zurückgewiesen oder wesentlich reduziert.
Ich stehe für Ihre Vertretung gern zur Verfügung. Sie können unter Telefon 030 694 04 44 oder info@rechtsanwalt-sandkuehler.de kurzfristig einen Termin erhalten. Sollten Sie nicht in Berlin leben, ist auch eine Beratung und Vertretung per Telefon, Fax oder e-mail möglich.
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Letztes Update 16.02.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2006  | 
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