Internetrecht: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Protokollierung der IP-Adresse durch den Provider
Derzeit werden eine Vielzahl von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen versandt. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Ersatz von Anwaltskosten und Schadensersatz gefordert. Regelmäßig wird meinen Mandanten dabei eine Frist von nur 10 Tagen zur Prüfung und Reaktion gesetzt.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Auch sollte die Zahlung von Schadensersatz und die Pflicht zum Ersatz von Anwaltskosten nicht ohne anwaltliche Prüfung anerkannt werden. Es gibt meiner Meinung nach zahlreiche rechtliche Argumente, die gegen die Forderungen einiger der abmahnenden Kanzleien spricht.
Einige dieser Argumente habe ich schon auf meiner Homepage besprochen. Interessant ist der Aspekt, dass meiner Rechtsauffassung nach in der Regel schon die Protokollierung der IP-Adresse meiner Mandanten durch den Provider rechtswidrig war, weil diese regelmäßig Flatrate-Verträge abgeschlossen haben, so dass eine Speicherung der Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist. In diesem Fall kommt eine Speicherung nach § 97 Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht in Betracht.
Auch andere Normen des TKG erlauben keine flächendeckende Protokollierung der IP-Adresse. Nach § 113b TKG dürfen auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten nicht an Rechteinhaber zur Verfolgung behaupteter zivilrechtlichen Ansprüche herausgegeben werden, Vergl. hierzu auch Rechtsausschuss des Bundestags, Bundestagsdrucksache, BT-Dr. 16/6979, S. 46. Selbst § 100 TKG erlaubt keine flächendeckende Datenspeicherung.
Ich helfe Ihnen gern, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Sollten Sie aus beruflichen Gründen - oder weil Sie nicht in Berlin leben - nicht in meine Kanzlei kommen können, ist auch eine Beratung per Telefon und e-mail Kommunikation möglich.
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Letztes Update 27.11.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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