Internetrecht: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung / Auswirkung auf filesharingHerausgabe der Daten von privaten filesharern vorläufig unzulässig?Meines Erachtens war schon dieses Vorgehen rechtlich zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die durch die Provider aufgrund einer in deutsches Recht umgesetzten EU-Richtlinie zu speichernden Daten vorläufig nur bei schweren Straftaten im Sinne des § 100a StPO an die Strafverfolgungsbehörden herausgeben dürfen. Filesharing von Musikdateien stellt eine solche schwere Straftat im Regelfall nicht dar. Es bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaften mit der vorläufigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen und ob Sie die Entscheidung so interpretieren, dass die Ermittlung der Anschriften mutmaßlicher Teilnehmer von Musiktauschbörsen derzeit unzulässig ist. Die Musikindustrie soll nach wie vor der Auffassung sein, sie werde die Anschriften der mutmaßlichen filesharer über die IP-Adresse erhalten. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal soll sich nach einem - nicht bestätigten - Bericht derzeit weigern, die Anschriften mutmaßlicher privater filesharer zu ermitteln, da sie die Ermittlung als unverhältnismäßig ansieht. Schon das Amtsgericht Offenburg hatte sich mit Urteil aus Juli 2007 geweigert, die Provider wegen privaten filesharings zur Herausgabe der Anschriften eines Kunden zu verpflichten. Ich stehe für eine konkrete Beratung und die Verteidigung Ihrer Rechte gern zur Verfügung. Alle Neuigkeiten im Überblick |