Internetrecht: Haftung für Mitarbeiter bei Urheberrechtsverletzung mittels filesharing software
Urteil des Landgerichts München I
Das Landgericht München I hat im Herbst 2007 entschieden, dass Unternehmen nicht automatisch für Ihre Mitarbeiter verantwortlich sind, die mittels filesharing software Urheberrechtsverletzungen begehen. Im entschiedenen Fall war ein Volontär mit der Pflege des Internetauftritts beauftragt und soll ohne Wissen des Unternehmens mittels einer Tauschbörsensoftware urheberrechtlich geschützte Dateien zum upload im Internet bereitgestellt haben. Daraufhin wurde das Unternehmen abgemahnt und auf Zahlung von Schadensersatz, Wertersatz und Anwaltskosten in Anspruch genommen worden.
Zu Unrecht, so dass Landgericht München I. Dem Unternehmen sei es nicht zuzumuten gewesen, Ihren Volontär ständig zu überwachen oder dessen Zugriff auf das Internet durch Filterprogramme zu beschränken. Das Unternehmen hafte daher aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht als sog. Störer.
Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine Schadensersatzpflicht oder eine Zahlungspflicht wegen der sog. "Störerhaftung" besteht. Für eine konkrete Beratung stehe ich gern zur Verfügung.
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Letztes Update 24.06.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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