Internetrecht: IP-Adressen als Verkehrsdaten, Beweisverwertungsverbot bei Filesharing und AbmahnungVerkehrsdaten dürfen nach den §§ 95, 111, 113 TKG nur auf richterliche Anordnung herausgegeben werdenSeit dem 01.09.2008 hat die Musik- und Filmindustrie unter bestimmten Bedingungen gemäß § 101 a Urheberrechtsgesetz einen direkten Anspruch auf Mitteilung des Namens und der Anschrift der Person, die angeblich am Filesharing teilgenommen haben soll und deren IP-Adresse die Industrie gespeichert hat. Über den Anspruch hat nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz das Gericht zu entscheiden. Wenn aber die Staatsanwaltschaft die Adressdaten des Beschuldigten ermittelt und an die Industrie weitergeleitet hat, ist zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess bestehen könnte. Denn nach meiner Auffassung handelt es sich um bei den IP-Adressen um sog. "Verkehrsdaten", die im Gegensatz zu "Bestandsdaten" nach den §§ 3 Nr. 30, 95, 111, 113 TKG durch den Provider nur auf richterliche Anordnung, nicht jedoch auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden dürfen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Sie eine Beratung benötigen oder ich Sie gegen die Industrie oder in einem Ermittlungsverfahren vertreten soll. Alle Neuigkeiten im Überblick |