Internetrecht: IP-Adressen als Verkehrsdaten, Beweisverwertungsverbot bei Filesharing und Abmahnung

Verkehrsdaten dürfen nach den §§ 95, 111, 113 TKG nur auf richterliche Anordnung herausgegeben werden

Seit dem 01.09.2008 hat die Musik- und Filmindustrie unter bestimmten Bedingungen gemäß § 101 a Urheberrechtsgesetz einen direkten Anspruch auf Mitteilung des Namens und der Anschrift der Person, die angeblich am Filesharing teilgenommen haben soll und deren IP-Adresse die Industrie gespeichert hat. Über den Anspruch hat nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz das Gericht zu entscheiden.

Vor der Gesetzesnovelle zum 01.09.2008 versuchte die Industrie stets, den Namen des vermeintlichen Filesharers durch Zwischenschaltung der Staatsanwaltschaft zu erhalten, die sich dann aufgrund einer Strafanzeige an die Provider wenden sollte. Die Staatsanwaltschaften gingen aber zunehmend davon aus, dass solche Ermittlungen zumindest bei geringerer Dateizahl unverhältnismäßig seien und weigerten sich zunehmend, die Ermittlungen zu übernehmen. Auch wurde durch verschiedene Gerichte auf § 406e Abs. 2 StPO hingewiesen, wonach dem mutmaßlich Verletzten (hier also der Industrie) die Akteneinsicht zu verweigern ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten dem entgegenstehen.

Wenn aber die Staatsanwaltschaft die Adressdaten des Beschuldigten ermittelt und an die Industrie weitergeleitet hat, ist zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess bestehen könnte. Denn nach meiner Auffassung handelt es sich um bei den IP-Adressen um sog. "Verkehrsdaten", die im Gegensatz zu "Bestandsdaten" nach den §§ 3 Nr. 30, 95, 111, 113 TKG durch den Provider nur auf richterliche Anordnung, nicht jedoch auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden dürfen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Sie eine Beratung benötigen oder ich Sie gegen die Industrie oder in einem Ermittlungsverfahren vertreten soll. 
 



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Letztes Update 17.12.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Internetrecht: IP-Adressen als Verkehrsdaten, Beweisverwertungsverbot bei Filesharing und Abmahnung| Seite einem Freund senden: Internetrecht: IP-Adressen als Verkehrsdaten, Beweisverwertungsverbot bei Filesharing und Abmahnung

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