Internetrecht: Irrtum bei ebay Versteigerung / Sofortkauf

Verkäufer muss höherwertige Ware zum Preis von 1 € liefern, auch wenn behauptet, er habe nur irrtümlich ein Sofortkaufangebot abgegeben

Eine Mandantin hatte bei ebay per Sofortkauf ein Fahrrad im Wert von rund 200,- € zu einem Preis von 1,- € erworben. Per automatisch generierter e-mail wurde meiner Mandantin der Kaufvertrag durch den Verkäufer bestätigt.

Der Verkäufer, ein Fahrradhändler, berief sich anschließend zunächst darauf, er könne das Fahrrad nicht liefern, so dass er vom Vertrag zurücktrete. Danach focht er den Vertrag wegen Irrtums an. Er habe nicht per Sofortkauf verkaufen, sondern eine Versteigerung einleiten wollen mit dem Mindestgebot von 1 €. Irrtümlich habe er nicht nur die gewünschte Auktion eingeleitet, sondern auch die Sofortkaufoption genutzt.

Das AG Charlottenburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 30.06.2006 entschieden, dass der Kaufvertrag wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist und der Verkäufer das Rad liefern muss. Eine Irrtumsanfechtung komme nicht in Betracht, da der Kaufvertrag bestätigt worden war. Im übrigen spreche gegen einen Irrtum auch, dass der Verkäufer zunächst erklärt hatte, er könne das Rad nicht liefern. Für den Irrtum sei der Verkäufer beweispflichtig. Es sei denkbar, dass es sich nicht um einen Irrtum, sondern um eine Marketingaktion des Verkäufers gehandelt habe.

Zu der Frage der Irrtumsanfechtung bei online - Verkäufen gibt es verschiedene Urteile, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Entscheidend für die Prüfung Ihrer Rechte ist immer der konkrete Einzelfall. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, sollten sie eine Beratung zu diesem Thema wünschen.

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Letztes Update 07.07.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Internetrecht: Irrtum bei ebay Versteigerung / Sofortkauf| Seite einem Freund senden: Internetrecht: Irrtum bei ebay Versteigerung / Sofortkauf

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