Internetrecht: Keine Akteneinsicht der Urheberrechteinhaber von Pornografie in Ermittlungsakten

Entscheidung des LG München aus März 2008

Die 5. Strafkammer des Landgerichts München hat im März 2008 entschieden, dass  den Urheberrechteinhabern nicht automatisch Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren ist, um Namen und Anschrift von Internetanschlussinhabern zu erfahren. Hintergrund sind die Strafanzeigen gegen Unbekannt, mit denen die Rechteinhaber die Namen von vermeintlichen Tauschbörsennutzern erfahren wollen. Bislang geht dies nur über den Umweg der Strafanzeige. Im Ermittlungsverfahren ordnen die Provider auf Antrag der Staatsanwaltschaft IP-Adressen den Internetanschlussinhabern zu und über die anschließende Akteneinsicht erfährt die Industrie den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers.

Das Landgericht München hat nun bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft im entschiedenen Fall zu recht die Akteneinsicht verweigert habe, da es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, den Rechteinhabern die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Für die Anschlussinhaber spreche auch die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 MRK.

Ich habe für meine Mandaten bereits in mehreren Fällen die Einstellung von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erreicht. Für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.



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Letztes Update 23.04.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Internetrecht: Keine Akteneinsicht der Urheberrechteinhaber von Pornografie in Ermittlungsakten| Seite einem Freund senden: Internetrecht: Keine Akteneinsicht der Urheberrechteinhaber von Pornografie in Ermittlungsakten

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