Internetrecht: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Teilnahme an Musiktauschbörse (Fileshering)

Haften Eltern für ihre volljährigen Kinder?

Die Musikindustrie geht nach wie vor gegen Teilnehmer an Musiktauschbörsen vor, welche auf ihrem PC gespeicherte, urheberrechtlich geschützte Musikdateien im Internet der Öffentlichkeit ohne Einwilligung der Rechteinhaber zugänglich machen. Regelmäßig werden strafbewehrte Unterlassungserklärungen versandt, mit denen sich der Tauschbörsenteilnehmer verpflichten muss, für jeden Fall der Verletzung urheberrechtlich geschützten Repertoires eine hohe Geldstrafe zu zahlen. Eine solche Erklärung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung unterzeichnet werden. Häufig kann auch der durch die Musikindustrie verlangte Schadensersatz im Vergleichswege gesenkt werden.

Fraglich ist, ob der Internetanschlussinhaber für das Tun seines volljährigen Kindes haftet. Zu dieser Frage gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. Mit einer nachvollziehbaren Begründung hat z.B. das Landgericht Mannheim im letzten Jahr eine solche "Störerhaftung" verneint, während das Landgericht Hamburg in einem Beschluss aus dem Jahr 2006 eine solche Haftung bejahte. In jedem Fall empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie ein Schreiben der Musikindustrie erhalten.  

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Letztes Update 15.06.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Internetrecht: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Teilnahme an Musiktauschbörse (Fileshering)| Seite einem Freund senden: Internetrecht: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Teilnahme an Musiktauschbörse (Fileshering)

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