Internetrecht: Wertersatzpflicht bei InternetversandhandelNeue Probleme mit der WiderrufsbelehrungDie Abmahnschreiben zitieren eine Vielzahl von Urteilen, aus denen sich das rechtswidrige Verhalten der Mandanten ergeben soll. Zum Beispiel wird bemängelt, dass Kunden über die Wertersatzpflicht bei Rückgabe der Ware fehlerhaft belehrt werden. Zu unterscheiden ist hier zwischen der "normalen" Wertersatzpflicht aus § 346 Abs. 2 BGB und der Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung der Sache bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 357 Abs. 3 BGB. Eine Verschlechterung der Sache durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch wird schon dann bejaht, wenn Kunden die Sache nicht mehr als neu betrachten, so dass der Neupreis nicht mehr erzielt werden kann. Es lohnt sich, die Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen. In einigen Fällen liegt ein rechtswidriges Verhalten überhaupt nicht vor, so dass auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden muss. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu den Fragen des Internetversandhandels nicht einheitlich ist, so dass den Mandanten häufig geholfen werden kann. Stets zu prüfen ist auch, ob das bemängelte Verhalten in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht (§ 3 UWG) überhaupt erheblich ist und deshalb eine Abmahnung rechtfertigt. Alle Neuigkeiten im Überblick |