Internetrecht: Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber bei behaupteter Urheberrechtsverletzung
Urteil des AG Hamburg-Altona zum Akteneinsichtsrecht des Rechteinhabers
In einem erfreulichen Urteil aus Dezember 2007 weist das Amtsgericht Hamburg Altona darauf hin, dass dem Rechteinhaber nach § 406e StPO nicht automatisch ein Recht zur Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zusteht, um über diesen Weg an den Namen und die Anschrift des Internetanschlussinhabers zu gelangen, der angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft dürfe die Akteneinsicht verweigern, weil die Unschuldsvermutung eine vertrauliche Behandlung der Daten des Anschlussinhabers gebiete. Immerhin sei überhaupt nicht klar, ob der Inhaber der IP-Adresse identisch mit dem Nutzer der Tauschbörse sei.
Es ist zu hoffen, dass sich die zutreffende Rechtsauffassung des Amtsgerichts durchsetzt. Sollte Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden, vertrete ich Sie gern.
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Letztes Update 03.06.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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