Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, muss auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
Es ist in einem solchen Fall zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob der Arbeitgeber durch das Aufrufen der Seiten einen Imageverlust erlitten haben könnte.
Ein großer Tag für die Bürgerrechte - Das Bundesverfassungsgericht erklärt heute die gesetzlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis für nichtig
Anspruch von Syndikusanwälten, die Mitglied im Versorgungswerk sind, von der Versicherungspflicht in der BfA (Deutsche Rentenversicherung Bund) befreit zu werden